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Begriffe mit K
Konfiskation
GegenstÀnde, die die TÀterin/der TÀter zur Begehung einer vorsÀtzlichen Straftat verwendet oder die von der TÀterin/von dem TÀter dazu bestimmt waren, bei der strafbaren Handlung verwendet zu werden, sind zu konfiszieren (d.h. der TÀterin/dem TÀter abzunehmen). Der TÀterin/dem TÀter sind auch GegenstÀnde abzunehmen, die durch die vorsÀtzlich begangene strafbare Handlung hervorgebracht wurden.
Voraussetzung fĂŒr die Konfiskation ist, dass die GegenstĂ€nde im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der TĂ€terin/des TĂ€ters stehen. Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum der TĂ€terin/des TĂ€ters stehenden Ersatzwerte der vorab bezeichneten GegenstĂ€nde.
Bei der Konfiskation handelt es sich um eine Nebenstrafe, die nur dann verhÀngt werden kann, wenn die TÀterin/der TÀter vorsÀtzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Es kommt dann zu keiner Konfiskation, wenn diese in Hinblick auf die begangene Straftat unverhĂ€ltnismĂ€Ăig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Bedeutung der Tat und die Schuld der TĂ€terin/des TĂ€ters so gering ist, dass die Konfiskation (die Abnahme von GegenstĂ€nden) unangemessen erscheint.